
Kein Bahnübergang für den gemeinsame Fuß und Radweg
Noch im Letzten Jahr musste Fußgänger und Radfahrer den Bahnübergang an der Anrather Straße in Krefeld über die Fahrbahn der Straße queren. Der gemeinsame Fuß und Radweg endete abrupt an den Bahngleisen. Der Weg führte dann für ca. 25m über die Anrather Straße, das ist/war für Radfahrer und Fußgänger eine sehr gefährliche Querung. Das Bild zeigt die Situation vor dem Neubau, im Hintergrund die BÜ Baustelle. Der Querbalken auf dem Radweg hatte das Ende des Weges markiert.
Wir haben lange auf diese Neubau warten müssen. Aber für Radfahrer hat sich überhaupt nichts verändert, die Enttäuschung ist groß.

VZ239 mit Zusatzverkehrszeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen
Ende 2024 wurde der gemeinsame Fuß und Radweg über den Bahnübergang weitergeführt, die Lücke im Radverkehrsnetz wurde geschlossen. Anfänglich habe ich gedacht, das endlich die Querung über die Straße für den Radfahrer vorbei ist. Es ist aber in meinen Augen ein Schildbürgerstreich der Krefelder Verkehrsbehörde das VZ 239 „Gehweg“ aufzustellen. Das Radfahren auf Gehwegen ist unter Strafe verboten, wenn man das 10 Lebensjahr überschritten hat.
Ein Streich kommt selten allein: Auch das noch, ein total überflüssiges Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“. Weiß die Verkehrsbehörde nicht das auf Gehwegen Radfahren verboten ist. Das Zusatzzeichen mit VZ 239 oder mit VZ 254 macht keinen Sinn. Was für ein Verschwendung der Ressourcen. Am besten benutzt man die Fahrbahn, wenn „Radfahrer absteigen!“ auftaucht. Denn alles andere ist ja wohl nicht gewollt oder offenbar mit Gefahren verbunden, denen man sich nicht aussetzen sollte. Das kann doch in diesem Fall nicht die Lösung sein.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
§ 11 Bahnübergänge
Absatz 9) Fuß- und Radwege
(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem dürfen Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.
Absatz 3) Andreaskreuz
(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von
- Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
- Fußwegen,
- Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
- anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.